Am 01.03.2007 trat die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt
die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)
beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte
Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR
vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der
Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV entfällt die
bis dahin gültige KBA-Gebühr i. H. v.
10,20 EUR. Anträge auf Auskunft aus dem ZFZR,
die uns ab diesem Tag erreichen (Eingangsdatum), werden an den Einsender
zurückgesendet, mit der Bitte sich an die für den Wohnsitz zuständige
Zulassungsbehörde zu wenden.